Mit dem Krankenhaus-Haushalts-Anpassungsgesetz (KHAG) hat der Bundestag am 6. März 2026 Änderungen der Krankenhausreform verabschiedet. Ein Teil der Änderungen betrifft Ausnahmen für Länder wie Nordrhein-Westfalen, die bereits Leistungsgruppen an Krankenhäuser zugewiesen haben, ohne zuvor den Medizinischen Dienst (MD) mit der Prüfung der gesetzlichen Strukturvoraussetzungen zu beauftragen. Ein verpflichtendes Prüfverfahren – wenn auch nachträglich – durch den Medizinischen Dienst wird als Eingriff in die landesrechtliche Krankenhausplanung verstanden.
Wie der Gesetzgeber den Konflikt löst
Im KHAG wird nun der Spagat geprobt, auf der einen Seite Bundesrecht durchzusetzen und ohne Verletzung des Grundsatzes einer Gleichbehandlung einzelne Länder auf der Basis von Landesrecht davon zu entbinden. Wie schwer sich der Gesetzgeber damit getan hat, sieht man allein schon an der außergewöhnlich langen Begründung.
Worum geht es? Die Krankenhausreform kennt zwei Normen: Zuweisung von bundesrechtlich definierten Leistungsgruppen, die an Strukturvoraussetzungen gebunden sind und gleichzeitig ein Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst, mit dem diese Voraussetzungen überprüft werden sollen. Diese Prüfungen bilden grundsätzlich die fachliche Grundlage für Entscheidungen über Leistungsgruppen im Rahmen der Krankenhausplanung der Länder. Die Krankenhausplanung bleibt damit Ländersache – erfolgt jedoch innerhalb eines bundesrechtlich definierten Rahmens.
Aus NRW ist zu hören, dass eine Beauftragung des MD erst im Jahr 2030 erfolgen soll. Hintergrund ist die Ausnahmeregelung im neu formulierten § 6a KHG, nach der eine Zuweisung ohne Prüfung durch den MD möglich ist, wenn die Zuweisung von Leistungsgruppen vor dem 31.12.2024 vorgenommen worden ist.
Planung reicht
Die Gesetzesbegründung zum § 6a KHG interpretiert diese Voraussetzung dahingehend, dass damit die Planung der Zuteilung vor dem 31.12.2024 begonnen hat („Voraussetzung hierfür ist, dass das jeweilige Land erstmals bis zum 31. Dezember 2024 eine Planung nach Leistungsgruppen eingeführt hat.“). Endgültige Zuteilungen können ohne Prüfung durch den MD bis Ende 2030 vorgenommen werden. Der Stichtag 31.12.2024 beschreibt lediglich eine Zugangsvoraussetzung. Ein Land fällt nur dann unter die Übergangsregelung, wenn es bis zum 31.12.2024 mindestens eine Leistungsgruppe nach Landesrecht zugewiesen hat. Das ist eine Art „Opt-in-Stichtag“. Der Normtext verlangt zwar eine tatsächliche Zuweisung bis Ende 2024, die Gesetzesbegründung interpretiert diese Voraussetzung jedoch als Einführung einer Planung nach Leistungsgruppen.
Der großzügige Zeitraum bis zum 31.12.2030 gibt den Ländern die Möglichkeit, ihre Planungen ohne Anwendung des bundesrechtlichen Prüfverfahrens über mehrere Jahre fortzusetzen. Bemerkenswert ist das vor dem Hintergrund, dass Nordrhein-Westfalen bei der Entwicklung der bundesrechtlichen Leistungsgruppen als Referenzmodell diente.
Juristisch ungewöhnlich ist, dass das KHAG mit einer Fiktion arbeitet: Landesrechtlich zugewiesene Leistungsgruppen gelten bis 2030 als bundesrechtlich zugewiesen.
Fazit
In einzelnen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen wurden und werden Leistungsgruppen zugeteilt, ohne zuvor den Medizinischen Dienst mit der Prüfung der Strukturvoraussetzungen zu beauftragen. Dieses Vorgehen steht im Spannungsverhältnis zur bundesrechtlichen Prüfsystematik, die eine Überprüfung der Strukturkriterien durch den MD vorsieht. Die Übergangsregelung des § 6a Abs. 1 Satz 8 KHG bewirkt faktisch, dass landesrechtlich zugewiesene Leistungsgruppen bis 2030 als bundesrechtlich zugewiesen gelten. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass für diesen Zeitraum das Prüfverfahren nach § 275a SGB V keine Anwendung findet. Das KHAG konzediert somit, dass das in § 275a SGB V vorgesehene Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der bundeseinheitlich bestimmten Qualitätskriterien für einige Länder keine Anwendung findet. Als Voraussetzung reicht die Einführung einer Planung nach Leistungsgruppen vor dem 31.12.2024.
Diese Konstruktion ist rechtspolitisch heikel. Sie bedeutet faktisch: bundesrechtliche Qualitätskriterien gelten zwar, aber deren Nachweis wird für einige ausgesetzt. Der Gesetzgeber hat damit einen möglichen Konflikt zwischen bundesrechtlicher Prüfsystematik und bereits laufenden Landesplanungen politisch gelöst – allerdings mit einer gesetzestechnisch ungewöhnlichen Übergangsregelung.